Satzung

Präambel

Ein immer wichtiger werdender Faktor für Unternehmensgründungen ist das Vorhandensein von professionellem, unternehmerischem Wissen. Vordringlich zur Vermittlung solchen Wissens und zur (ausschließlich nicht-finanziellen) Unterstützung von Existenzgründungen ist der Verein BANSON – Business Angel Netzwerk eingetragener Verein (kurz: BANSON e.V.) ins Leben gerufen worden. Er soll vor allem eine Plattform bilden, um unternehmens- und existenzgründungsinteressierte Menschen am unternehmerischen Wissen der sog. „Business Angel“ teilhaben zu lassen und Unternehmensideen auf ihre Erfolgsaussichten zu prüfen. Auch soll durch Bildung eines Kontaktnetzwerkes, Nutzung persönlicher bestehender Netzwerke und durch Bemühungen um bessere gründungspolitische Rahmenbedingungen möglichst für jedermann, der Interesse an Unternehmensgründungen hat, die Möglichkeit geschaffen werden, gute Startvoraussetzungen für eine Unternehmensgründung haben. Business Angels sind Persönlichkeiten mit unternehmerischer Erfahrung und dem Wunsch, ihr Wissen an innovative Unternehmensgründer weiterzugeben und ggf. den Unternehmensgründer durch eine finanzielle Beteiligung zu unterstützen. Business Angels haben sich durch eigene Erfahrung – meiste aus selbstständiger, unternehmerischer Tätigkeit – sowohl professionelles Wissen angeeignet wie auch das notwendige private Kapital, um diese Existenzgründer ggf. in der sog. Seed und Start-up-Phase ihres Unternehmens tatkräftig zu unterstützen. Für einen Business Angel ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihren jungen Unternehmen selbstverständlich. Entschließt sich ein Business Angel, einen Existenzgründer oder dessen Unternehmen finanziell zu unterstützen, so geschieht das unabhängig von BANSON e.V. Die Aktivitäten des Vereins BANSON e.V. beinhalten in keinem Falle Existenzgründungsförderung durch Zahlungen an Existenzgründer oder deren Unternehmungen. Die Hilfestellungen an potentielle Existenzgründer sind stets unabhängig von deren Mitgliedschaft bei BANSON e.V.

Satzung des BANSON – Business Angel Netzwerk eingetragener Verein (e.V.)

§ 1 Name, Sitz und Gesellschaft

(1) Der Verein führt den Namen „BANSON – Business Angel Netzwerk e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist Braunschweig/Niedersachsen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Die Vereinszwecke sind:

  • Förderung von Unternehmensgründungen (unabhängig von der Mitgliedschaft potenzieller Gründer im Verein BANSON e.V.). Eine Förderung durch BANSON e.V. besteht niemals im Zurverfügungstellen von Vereinsmitteln.
  • Vermittlung von unternehmerischem Wissen an Menschen, die an Existenzgründungen interessiert sind.
  • Förderung der Gründerkultur (dadurch Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen).
  • Aufbau und Betreuung eines Business Angel Netzwerks. – Entwicklung und Förderung der Business Angel Kultur.
  • Förderung einer Vernetzung von Wirtschaft und Gründerszene.
  • Verbesserung der Rahmenbedingungen für unternehmerisches Handeln durch Einflussnahme auf gründungspolitische Rahmenbedingungen, die geeignet sind, die vorstehenden Ziele zu fördern.
  • Förderung des Informationsaustausches Wirtschaftsfragen, Wirtschaftstechnologien und wirtschaftskulturelle Entwicklungen

(2) Der Verein arbeitet zur Verfolgung dieser Ziele mit anderen Institutionen zusammen, die ähnliche Ziele verfolgen.

(3) Für Business Angel Mitglieder wird durch das Präsidium ein Ehrenkodex festgelegt, nach dem diese bestimmte Verhaltensregeln für ihre Engagements mit Unternehmensgründungen berücksichtigt werden.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, und es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Aufnahme der Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch 3/4 Mehrheitsbeschluss. Ein Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Hierzu sind folgende Informationen anzugeben:

  • Vollständiger Name
  • Geburtstag (bei juristischen Personen das Gründungsdatum)
  • vollständige Anschrift
  • Beruf bzw. Gewerbezweig.

Der Vorstand hat das Recht eine Aufnahmegebühr festzusetzen und zu erheben.

Gegen eine Ablehnung seines Antrages kann ein Antragsteller innerhalb von einem Monat (Poststempel) schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Dem Antragsteller ist die Ablehnung bekannt zu geben. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.

Zusätzlich ist es möglich, eine Premium-Mitgliedschaft zu erwerben. Diese kann jährlich neu erworben werden und ist in Silber-, Gold – und Platin-Mitgliedschaft unterteilt.

In den Verein kann aufgenommen werden, wer nach eigenem Bekunden und unter Anerkennung des Ehrenkodex bereits als Business Angel aktiv ist. Alle weiteren in den Verein aufgenommenen Mitglieder werden als Fördermitglieder bezeichnet, die die Vereinszwecke fördern bzw. aktiv unterstützen. Dabei sind auch potenzielle Business Angels, die sich durch ihr besonderes Engagement mit der angebotenen Unterstützung ebenfalls um die Erreichung des Business Angel Status‘ bemühen.

(2) Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Mitgliedern durch Tod und bei juristischen Personen durch Löschung im Handelsregister.
  2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Wirkung von 3 Kalendermonaten zum Ende eines Jahres beendet werden.
  3. Die Mitgliedschaft kann durch einen vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss erfolgen, wenn:
  • das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung nicht seinen Mitgliedsbeitrag geleistet hat und damit in Rückstand ist.
  • ein grober Verstoß des Mitgliedes gegen die Vereinssatzung oder gegen die Interessen des Vereins vorliegt.
  • das Business Angel Vereinsmitglied gegen den Ehrenkodex verstößt.
  • das Vereinsmitglied das Ansehen des Vereins in grober Weise herabsetzt.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand des Vereins mit 3/4 Mehrheit. Die Auslegung der unbestimmten Begriffe in den vorgezeichneten Fällen erfolgt durch die über den Ausschluss bestimmenden Personen. Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse mitzuteilen und zu begründen.

Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch beim Vorsitzenden eingelegt werden. Die Einspruchseinlegung hat schriftlich zu erfolgen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, so hat die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung zu entscheiden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Der Ausschlussbeschluss kann nur mit 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder aufgehoben bzw. abgeändert werden.

Ein ausgeschlossenes oder ausgetretenes Mitglied hat weder Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen noch auf die Erstattung von Beiträgen.

(3) Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit

Der Vorstand oder ein Mitglied ist berechtigt, der Mitgliederversammlung Mitglieder zur Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit vorzuschlagen. Die Auszeichnung „Ehrenmitgliedschaft“ wird verliehen, wenn das zu ehrende Mitglied über einen langen Zeitraum im Vorstand mitgewirkt und/oder die Arbeit des Vorstandes oder des Vereins insgesamt wesentlich geprägt hat. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

Eine Mitgliedschaft im Verein ist zur Ernennung zum Ehrenmitglied Voraussetzung. Die zu ehrende Person erhält mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit eine Befreiung des Mitgliedsbeitrags sowie alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.

Die Ehrenmitgliedschaft kann, auf Antrag des Vorstands, mit einer Stimmenmehrheit von 75% von der Mitgliederversammlung entzogen werden.

§ 5 Beiträge

(1) Mitglieder sind verpflichtet, einen vom Vorstand vorgeschlagenen und von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Zukunft festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Vorstand ist nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, die weiteren Einzelheiten der Gebühren- und Beitragspflichten zu bestimmen, er ist insbesondere ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen einzelne Mitglieder ganz oder teilweise, befristet oder dauerhaft beitragsfrei zu stellen.

(2) Beiträge sind zu Beginn der Mitgliedschaft sowie entsprechend der von der Mitgliederversammlung bestätigten Beitragsordnung des Vereins fällig.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins bestehen aus:

  • Mitgliederversammlung,
  • Vorstand und
  • Beirat. 

§ 7 Mitgliederversammlung und Stimmrechte

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand beruft sie unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Die Einladung kann sowohl schriftlich, als auch per E-Mail erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann sowohl in Form einer Präsenzveranstaltung, als auch als Online-Konferenz mit telefonischer Zuschaltung durchgeführt werden.

(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Gründe für die Einberufung sind mit der Einladung schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
  • Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, die Wahl von 2 Kassenprüfer(n) für die Dauer von 2 Jahren und des Wirtschaftsprüfers für die Dauer von 1 Jahr.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Erlass der Beitragsordnung.
  • Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Jahresrechnung für das nächste Geschäftsjahr.
  • Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die der Sache oder dem Volumen nach nicht vom genehmigten Haushaltsplan abgedeckt sind.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Mitglieder, die juristische Personen sind, entsenden einen Bevollmächtigten. Die Vollmacht hat schriftlich zu erfolgen und ist vom Vorstand zu den Unterlagen des Vereins zu nehmen.

(5) Jedes Mitglied erhält eine Stimme. Premium Mitglieder erhalten zusätzliche Stimmen. Dabei wird jedem Premium Mitglied je 2.000 Euro geleisteter Beiträge jeweils eine weitere Stimme gewährt. Sachleistungen werden in gleicher Weise wie Geldleistungen anerkannt. Die natürlichen Gründungsmitglieder, die die Satzung mit unterzeichnet haben, werden als Initiatoren des Vereins bezeichnet und erhalten grundsätzlich jeweils 5 Stimmen für die Zeit ihrer Mitgliedschaft.
Jeweils vor einer Mitgliederversammlung, wo von dem Stimmrecht Gebrauch gemacht wird, sind die korrekten Stimmverhältnisse offen zu legen.Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist zulässig. Die Übertragung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und vom Vorstand zu den Unterlagen des Vereins zu nehmen.

(6) Sofern durch Gesetz oder die Satzung nicht anders vorgeschrieben, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Änderungen der Satzung, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 75 v. H. der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen einzelner oder mehrerer Vereinsmitglieder ist die Abstimmung jedoch geheim durchzuführen.

(7) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die insbesondere Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthält. Sie ist von Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zu übermitteln.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 5 gleichberechtigten Mitgliedern, die unter sich einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils mindestens zwei Vorstandsmitglieder, wobei mindestens ein Vorstandsmitglied der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein muss. Die Vorstandsmitglieder sind von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bleibt der Vorstand beschlussfähig. Die nächste Mitgliederversammlung wählt für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist geschäftsführend tätig. Er ist berechtigt, eine Geschäftsführung zu bestellen und entgeltlich anzustellen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit zurücktreten oder durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Verwaltung des Vereinsvermögens.
  • Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplanes sowie eines Jahres- und Kassenberichtes.
  • Festlegung von Kriterien für eine Aufnahme oder Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft.
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  • Entscheidung und Bestätigung des Status’ von Business Angel Mitgliedern.
  • Entscheidung über die Vergabe von Stipendien und Preisgeldern, die den Vereinszweck unmittelbar fördern. Die Höhe der Stipendien und Preisgelder muss im Rahmen des Haushaltsplans gedeckt sein.

§ 9 Beirat

(1) Durch Beschluss des Vorstands wird ein Mitglied oder ein von den Mitgliedsunternehmen benannter Vertreter für die Dauer bis zur nächsten Vorstandswahl zum Mitglied des Beirats ernannt. Eine Wiederwahl durch den Vorstand ist möglich.

(2) Der Beirat besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Er hat die Aufgabe im Interesse der Vereinsarbeit Kontakte zu pflegen und die Arbeit des Vereins in der Öffentlichkeit zu verdeutlichen. Weiterhin wird er dem Vorstand nach Absprache unterstützend und beratend zur Seite stehen. Hierzu informiert der Vorstand den Beirat über die Aktivitäten und den Status des Vereins. Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(3)Der Beirat ist befugt, bis zu 25 Prozent seiner jeweiligen Mitgliederzahl additiv zu kooptieren, welche durch den Vorstand bestätigt werden. Er beschließt die Kooptierung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beiräte.

§ 10 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann gegen eine angemessene Vergütung einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter des Vereins bestellen oder ein Unternehmen über einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragen. Das Recht des Vorstands zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Vereins bleibt unberührt.

(2) Der Geschäftsführer handelt für den Verein bei der Abwicklung der laufenden Verwaltung der Vereinsangelegenheiten. Insbesondere ist er zuständig für die Erledigung des Schriftwechsels, für die Vorbereitung von Vorstandssitzungen und für die Ansprache potentieller Mitglieder. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teil.

§ 11 Rechnungsprüfung

(1) Die zur Erreichung der Vereinsziele erforderlichen Mittel werden vor allem durch Beiträge, Fördermittel und Sachleistungen erbracht.

Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres erstellt der Vorstand einen Wirtschaftsplan auf und legt diesen der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor.

Kassen und Konten des Vereins verantwortet der Vorstand. Er führt darüber fortlaufend Rechnung.

(2) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstellt der Vorstand eine Jahresrechnung. Diese ist den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen. Dazu hat der Vorstand den Kassenprüfern alle sachdienlichen Unterlagen und Daten zugänglich zu machen. Nach Abschluss der Prüfung legt der Vorstand die Jahresrechnung der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.

(3) Anstelle der Wahl von Kassenprüfern kann die Mitgliederversammlung auch Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Rechnungsprüfung beauftragen. Die Person des Kassenprüfers muss fachlich qualifiziert sein.

§ 12 Finanzierung

(1) Der Verein kann neben den Mitgliedsbeiträgen und – sofern das nach den Vorschriften dieser Satzung beschlossen wurde – den Aufnahmegebühren im Rahmen seiner Aufgabenstellung öffentliche Fördermittel und Spenden einwerben und Aufträge übernehmen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden. Der Verein kann seine Aktivitäten durch Zuschüsse von Stiftungen finanzieren. Zuwendungen Dritter dürfen nur angenommen werden, wenn sie nicht zu Bedingungen erfolgen, die dem Ziel oder der Satzung des Vereins, seiner Unabhängigkeit oder Überparteilichkeit widersprechen.

(2) Mögliche Überschüsse können ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, um die steuerbegünstigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Die Auszahlung von Überschussanteilen an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

(3) Alle Mitglieder sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, soweit die Satzung nicht ein anderes bestimmt.

§ 13 Haftung

Der Verein haftet beschränkt bis zur Höhe des Vereinsvermögens

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins und Verteilung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit der in „§7 Mitgliederversammlung“ festgelegten Mehrheit.

(2) Bei der ersten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung der Auflösung des Vereins bedarf es der Vertretung von mind. 50 v.H. der Stimmrechte aller Mitglieder des Vereins. Sollte dies nicht gegeben sein, reicht bei einer zweiten (nachfolgenden) Mitgliederversammlung eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung aus.

§ 15 Schlussbestimmung

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten soweit als rechtlich zulässig am nächsten kommt.

(2) Sollte diese Satzung eine Regelungslücke enthalten, so ist diese Regelungslücke durch diejenige Bestimmung zu schließen, welche die Gründer nach Sinn und Zweck dieser Satzung bei der Gründung vereinbart hätten, wenn sie sich der Lücke bewusst gewesen wären. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Stand 09/2023